Sämtliche Punkte dieses Textes, sowie der Begriff „Ware“ umfassen sowohl Metalle als auch Mineralien.
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbaren, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für sämtliche Verträge seitens der Carbones Holding und Carbones Italia Srl (im Folgenden „Carbones“). Ein mündliches Abgehen von der Schriftform ist ausgeschlossen. Etwaigen Geschäftsbedingungen anderer Vertragsparteien wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn ihre Einbeziehung ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden ist.
Angebote von Carbones sind freibleibend. Werden an Carbones Bestellungen gerichtet, so ist der Käufer daran 14 Tage ab Zugang der Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt erst mit Absendung der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung durch Carbones zustande.
Eine "Tonne" im Sinne dieses Vertrages sind 1000 Kilogramm Ware, brutto für netto.
Preise werden individuell in jedem Vertrag festgelegt. Der Gefahrenübergang richtet sich nach den in den individuellen Verträgen vereinbarten Incoterms 2000.
Es gilt als vereinbart, dass allfällige Rechtsfolgen eines Lieferverzuges vom Käufer gegenüber Carbones erst nach 30 Tagen, gerechnet ab vereinbartem Liefertermin, entstehen und geltendgemacht werden können.
Im Fall des Transports von Vertragsware per Schiff beträgt diese Zeitspanne einundzwanzig (21) Tage.
Carbones gerät nicht in Lieferverzug sofern die Lieferanten von Carbones selbst nicht vereinbarungsgemäß liefern. Carbones ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls es nicht binnen einer angemessenen, von Carbones gesetzten Nachfrist beliefert wird.
Treten nach Abschluss des Kaufvertrages wesentliche Steigerungen der gesamten Produktions- und Transportkosten für die Ware von mindestens zehn Prozent (10%) ein, hat Carbones das Recht, eine Neufestsetzung des Preises für diejenigen Vertragsmengen zu verlangen, die dreißig (30) Tage nachdem diese Mitteilung dem Käufer zugegangen ist zur Lieferung anstehen, um seine erhöhten Kosten für die Dauer der Kostensteigerung zu decken. Sollte eine Einigung während der genannten dreißig (30) Tage nicht erreicht werden können, kann Carbones für den noch nicht ausgelieferten Teil der Vertragsmenge vom Vertrag zurücktreten.
Jede nach diesem Vertrag erfolgte Lieferung wird als separates Vertragsverhältnis angesehen und jeder Verzug mit einer oder mehreren Lieferungen berührt nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Vertragsverpflichtungen, es sei denn, dass in diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regeln enthalten sind. Diese Vertragsbestimmung berührt jedoch nicht die Anwendbarkeit der Klauseln 4 und 11.
Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Ansprüche, die ihm gegen Carbones aus welchen Rechtsgründen auch immer zustehen mögen, mit Verpflichtungen gegenüber Carbones aus Rechtsgeschäften, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, aufzurechnen.
Für alle Streitigkeiten aus oder aus Anlass dieses Vertragsverhältnisses wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich für den Bezirk Wien, Innere Stadt, zuständigen Gerichtes vereinbart
Verträge, für welche diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Carbones, die daraus resultieren, unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des
österreichischen Privatrechts ist ausgeschlossen.